opponieren. Für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis Ende Februar 2000 ist somit von keiner für die Zusprechung von BVG-Leistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wofür im Übrigen auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Juli 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 121 Arbeitslosen- sowie 22 Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Abrechnung der Arbeitslosenkasse GBI vom 1. Februar 2000). Dies setzt die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit zumindest im Sinne einer teilweisen Arbeitsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG; vgl. auch SZS 1997 S. 464 f. Erw. 4c/bb-dd).