_ vom 24. Mai 2000, wonach seit 1994 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der den Versicherten seit 23. November 1999 behandelnde Psychiater datierte die von ihm attestierte partielle Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Beginn des von ihm diagnostizierten Krankheitsbildes zurück, sondern beschränkte deren Geltung ausdrücklich auf den aktuellen Zeitpunkt. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Klageverfahren eingereichten Zeugnisse diverser Ärzte (des Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, vom 30. April und 16. November 1999, des Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, vom 3. November 1999 und des Dr. med.