Dieser Verwaltungsakt blieb auch hinsichtlich der Rentenbefristung seitens des Versicherten unangefochten. Dessen nachträglich erhobenen Einwendungen, er sei seit 11. Februar 1997 durchgehend vollständig arbeitsunfähig, finden, jedenfalls für den Zeitraum von April 1999 bis Ende Februar 2000, in den Akten keine Stütze. Insbesondere aus den Angaben des Dr. med. K.________ vom 24. Mai 2000, wonach seit 1994 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.