Dem Beschwerdeführer wurde eine - ab dem Tag der Schlussbesprechung vom 24. März 1999 geltende - volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter wie auch in jeder anderen Beschäftigung bescheinigt. 4.1.2 Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 1999 - in Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - eine vom 1. Februar 1998 bis Ende März 1999 befristete ganze Invalidenrente zu. Dieser Verwaltungsakt blieb auch hinsichtlich der Rentenbefristung seitens des Versicherten unangefochten.