3. Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 10. Februar bis 31. März 1999 eine volle BVG-Invalidenrente zusteht. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der vom 11. Februar 1997 bis jedenfalls 31. März 1999 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Erw. 4.1.1 und 4.1.2 hiernach), welche zur Zusprechung einer vom 1. Februar 1998 bis 31. März 1999 befristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung geführt hat, der vom 10. Februar 1997 bis 9. Februar 1999 erfolgten Taggeldzahlungen im Umfang von 100 % des Lohnes durch die Elvia sowie des - gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art.