Da die Beschwerdegegnerin (zur Definition der Erwerbsunfähigkeit: vgl. Ziff. 16.3 des auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten, vorliegend anwendbaren Personalvorsorge-Reglements) nicht über das Vorbescheidverfahren, das namentlich den Verfügungen der IV-Stelle vom 5. November 1999 und 4. Mai 2001 voranging, orientiert wurde, entfällt eine Bindungswirkung, weshalb im Folgenden frei zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2000 führte, eingetreten ist.