1.2 mit Hinweis), als richtig. Im angefochtenen Entscheid wurden ferner die - ebenfalls in ihrer bis Ende Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung anwendbaren - Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang ( Art. 24 Abs. 1 BVG) und den Beginn des Invalidenrentenanspruchs ( Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie den für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität vorausgesetzten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ( BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw.