2. 2.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dies erweist sich, da der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 14. Oktober 2004) verwirklicht haben ( BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis), als richtig.