Das in der Folge beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erkannte auf einen Invaliditätsgrad von 60,2 % und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten (unangefochten gebliebener Entscheid vom 18. März 2002). A.b Mit Schreiben vom 3. April 2003 verneinte die Pensionskasse ihre Leistungspflicht mangels des zeitlich und sachlich erforderlichen Konnexes zwischen der noch während des Anstellungsverhältnisses bei der Firma Q.________ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab März 2000 bestehenden Invalidität.