_, Leitender Arzt des Psychiatriezentrums des Spitals X.________, vom 1. März, 24. Mai und 23. November 2000 bei. Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2000 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 4. Mai 2001). Das in der Folge beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erkannte auf einen Invaliditätsgrad von 60,2 % und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten (unangefochten gebliebener Entscheid vom 18. März 2002).