{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-120-04_2006-07-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=09.07.2006&to_date=28.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=102&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-07-2006-B_120-2004&number_of_ranks=299", "Checksum": "72b71aec35a913bec7d9ee500fd4ff40"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 120/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.07.2006 B 120/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.07.2006 B 120/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.07.2006 B 120/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:48:02", "Checksum": "69ded9bfabfbe2cd1fb5e50637b6b147", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.07.2006 B 120/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.2\n4.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer sich am 1. März 2000 abermals bei der Invalidenversicherung gemeldet hatte, zog die IV-Stelle u.a. Berichte des Dr. med. K.________ vom 1. März, 24. Mai und 23. November 2000 bei, welcher eine - das Beschwerdebild zur Hauptsache prägende - anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, die es dem Versicherten nicht mehr erlaube, seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen, eine behinderungsangepasste Beschäftigung aber teilweise noch gestatte. Auf dieser Basis sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2001 rückwirkend ab 1. März 2000 eine Viertelsrente zu, die durch das hierauf angerufene kantonale Gericht auf eine halbe erhöht wurde (Entscheid vom 18. März 2002).\n4.2.2 Aus der medizinischen Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer zunächst - primär verursacht durch verschiedene Unfälle - schwergewichtig an somatischen Problemen litt, welche eine von Februar 1997 bis Februar 1999 dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Nach einer in der Folge zumindest ansatzweise aufgetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes - der Versicherte bezog von Ende Juli 1999 bis 31. Januar 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung - stellte sich offenbar, hervorgerufen auch durch das ungünstige psychosoziale Umfeld (Familie in Portugal etc.), eine Verschlechterung in Form eines somatoformen Krankheitsgeschehens ein, das schliesslich zur Zusprechung einer halben Rente durch die Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. März 2000 führte. In Anbetracht dieser Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die der Invalidität ab März 2000 zugrunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, welche die Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1997 bis Februar 1999 ausgelöst hat. Der Umstand, dass bereits anlässlich eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Mai 1997 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ von einer psychosozialen Überlastungssituation mit depressiver Entwicklung die Rede war bzw. festgehalten wurde, dass der Patient an einer Schmerzverarbeitungsproblematik leide, ändert daran ebenso wenig etwas wie die durch Dr. med. V.________ am 5. Juli 1997 gestellte Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit starker psychogener Überlagerung oder der Hinweis im Gutachten der Frau Dr. med. W.________ vom 22. Dezember 1997, wonach das generalisierte Schmerzsyndrom möglicherweise psychosomatisch überlagert sei. Entscheidend ist einzig, dass sich die Beschwerden qualitativ wesentlich gewandelt haben, indem die organischen Probleme nunmehr im Sinne einer Symptomausweitung durch eine - das Krankheitsbild beherrschende - psychische Fehlentwicklung verdrängt wurden. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich die von Dr. med. K.________ attestierte somatoforme Schmerzstörung während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin zu entwickeln begonnen hat, ist diesem Umstand vorliegend keine Bedeutung beizumessen. Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang lediglich, wann das pathologische Geschehen eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete.\nDer rechtsprechungsgemäss geforderte enge sachliche Konnex zwischen der anfänglich bestehenden und zur Zusprechung einer bis 31. März 1999 befristeten Rente der Invalidenversicherung führenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen. Angesichts dieses Ergebnisses braucht die - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei überprüfbare (vgl. Erw. 2.2 hievor) - Frage, ob tatsächlich besondere Umstände bestehen, welche die auch bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess belegen (vgl. zum Ganzen:\nBGE 131 V 49, 130 V 352, 396; Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03), nicht abschliessend beantwortet zu werden.\nEs hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.\n5.\nEs stehen Versicherungsleistungen im Streite, weshalb gemäss\nArt. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit\nArt. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf\nArt. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Urs Rudolf, Emmenbrücke, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 21. Juli 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}