{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-120-04_2006-07-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=09.07.2006&to_date=28.07.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=102&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-07-2006-B_120-2004&number_of_ranks=299", "Checksum": "72b71aec35a913bec7d9ee500fd4ff40"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 120/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.07.2006 B 120/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.07.2006 B 120/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.07.2006 B 120/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:48:02", "Checksum": "69ded9bfabfbe2cd1fb5e50637b6b147", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.07.2006 B 120/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.1\n4.1.1 In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 1997 hatte Frau Dr. med. W.________ ein chronisches Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlform mit leichter tiefgezogener hypomobiler BWS-Kyphose bei Status nach leichtem Morbus Scheuermann, leichter Torsionsskoliose und muskulärer Dysbalance, eine Chondropathia patellae beidseits sowie eine Fibromyalgie diagnostiziert. Angesichts der multiplen gesundheitlichen Probleme attestierte sie dem Versicherten eine - seit Februar 1997 vorliegende - 100%ige Arbeitsunfähigkeit, betonte aber, dass auf Grund der generalisierten Schmerzproblematik eine Prognose sehr schwierig sei. Als Ergebnis von rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die MEDAS-Ärzte in ihrer Expertise vom 23. April 1999 die - keine Arbeitsfähigkeit bewirkende - Diagnose eines Äthylabusus, eines chronifizierten panvertebralen Syndroms bei leichter Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule (tiefe Übergangskyphose, diskrete Skoliose), eines Status nach diskretem Morbus Scheuermann und leichter Dysbalance, einer chronischen Periarthropathie im Bereich des rechten Sprunggelenks bei Status nach rezidivierenden Distorsionen mit beginnender OSG-Arthrose und leichter Chondropathie patellae links sowie von Übergewicht. Der beigezogene Psychiater konstatierte das Fehlen von psychiatrisch relevanten Befunden, wies aber auf eine Rentenbegehrlichkeit hin. Dem Beschwerdeführer wurde eine - ab dem Tag der Schlussbesprechung vom 24. März 1999 geltende - volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter wie auch in jeder anderen Beschäftigung bescheinigt.\n4.1.2 Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 1999 - in Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - eine vom 1. Februar 1998 bis Ende März 1999 befristete ganze Invalidenrente zu. Dieser Verwaltungsakt blieb auch hinsichtlich der Rentenbefristung seitens des Versicherten unangefochten. Dessen nachträglich erhobenen Einwendungen, er sei seit 11. Februar 1997 durchgehend vollständig arbeitsunfähig, finden, jedenfalls für den Zeitraum von April 1999 bis Ende Februar 2000, in den Akten keine Stütze. Insbesondere aus den Angaben des Dr. med. K.________ vom 24. Mai 2000, wonach seit 1994 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der den Versicherten seit 23. November 1999 behandelnde Psychiater datierte die von ihm attestierte partielle Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Beginn des von ihm diagnostizierten Krankheitsbildes zurück, sondern beschränkte deren Geltung ausdrücklich auf den aktuellen Zeitpunkt. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Klageverfahren eingereichten Zeugnisse diverser Ärzte (des Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, vom 30. April und 16. November 1999, des Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, vom 3. November 1999 und des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. März 2001), in welchen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. April sowie vom 1. Oktober bis 2. November 1999 und vom 21. Januar bis 31. Dezember 2000 die Rede ist, vermögen sodann, wie bereits das kantonale Gericht einlässlich dargetan hat, zufolge Fehlens jeglicher Begründung keine von der MEDAS-Beurteilung abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens zu begründen. Zu ergänzen ist, dass es der Beschwerdeführer im Übrigen auch unterlassen hat, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. März 2002, wonach der Beginn des erneuten IV-Rentenanspruchs unbestrittenermassen (erst) auf den 1. März 2000 festzusetzen sei, zu opponieren.\nFür den Zeitraum vom 1. April 1999 bis Ende Februar 2000 ist somit von keiner für die Zusprechung von BVG-Leistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wofür im Übrigen auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Juli 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 121 Arbeitslosen- sowie 22 Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Abrechnung der Arbeitslosenkasse GBI vom 1. Februar 2000). Dies setzt die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit zumindest im Sinne einer teilweisen Arbeitsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG; vgl. auch SZS 1997 S. 464 f. Erw. 4c/bb-dd).\n"}