Mit Blick auf den beruflichen Werdegang - der Versicherte hat ausweislich der Akten nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit eine Maurerlehre begonnen, diese abgebrochen und arbeitete danach während einigen Jahren als Bauhandlanger - wäre es allenfalls angezeigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis im Mai 1994 eine seiner beruflichen Laufbahn entsprechende unselbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, für deren Verdienstmöglichkeiten sich der Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik anböte. Demnach erkennt das Eidg.