Mit Blick auf die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles liegen auf Grund der aktuellen Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte im Mai 1994 ohne Unfallereignis nicht zum Vor-Unfall-Lohn (der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst) der zuletzt kurzzeitig ausgeübten Tätigkeit nachgegangen wäre. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass der junge Beschwerdeführer, der die Stelle als Chauffeur erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten hatte, zwar nach den Feststellungen der Vorinstanz in den Wintermonaten 1991/1992 als Maschinist mit einem Monatslohn von Fr. 3'800. - (1991) und Fr. 3'990. - (1992) arbeitete, davor aber während längerer Zeit (Februar 1988