Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde ohne Unfallereignis nach wie vor als Chauffeur zu dem bei Stellenantritt erzielten Lohn (indexiert) arbeiten. Mangels Nachweises eines Karrieresprungs sei auf den entsprechenden Lohn abzustellen. Mit Blick auf die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles liegen auf Grund der aktuellen Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte im Mai 1994 ohne Unfallereignis nicht zum Vor-Unfall-Lohn (der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst) der zuletzt kurzzeitig ausgeübten Tätigkeit nachgegangen wäre.