Soweit das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, der Beschwerdeführer wäre ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin unselbstständig erwerbstätig, bliebe darüber zu befinden, ob er auf Grund der persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc. ) die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur - wenn ja, zu welchem Lohn - oder eine andere, seiner Ausbildung adäquate Stelle ausüben würde: Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde ohne Unfallereignis nach wie vor als Chauffeur zu dem bei Stellenantritt erzielten Lohn (indexiert) arbeiten.