In grundsätzlicher Hinsicht ist gleichwohl festzuhalten, dass für den Nachweis einer beruflichen Neuorientierung im Sinne der hier geltend gemachten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit um so höhere Anforderungen zu stellen sind, als die versicherte Person sich hiefür nur oder überwiegend auf Verumständungen berufen kann, die nach dem Unfallereignis datieren. Dies rechtfertigt sich bereits vor dem Hintergrund der mit einem derartigen Statuswechsel verbundenen Umtriebe.