2c in fine Gesagten fallen unter den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 grundsätzlich auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (zur Publikation vorgesehenes Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98). Während die versicherte Person im dort beurteilten Fall indes bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses einen Nebenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte sich ohne Unfall selbstständig gemacht. Ob der Versicherte ohne Unfallereignis eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Gerüstbaus ausüben würde, ist Gegenstand des von der Vorinstanz durchzuführenden Beweisverfahrens.