1a, je mit Hinweisen). Diese tragen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess regelmässig eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach dem unter Erw. 2c in fine Gesagten fallen unter den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art.