U 206 S. 326 ff.). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).