24 Abs. 1 BVV2 in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu beachten haben: Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 des Reglements schliessen liesse, noch eine anspruchsbegründende Tatsache, wie es das kantonale Gericht annimmt. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.).