Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf den 18. Mai 1994 (als unter den Parteien unbestrittenen ersten Koordinationszeitpunkt) einerseits die Höhe der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Gesetz (Art. 24 BVG) ermittle und die Überentschädigungsrechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 vornehme. b) Das kantonale Gericht wird bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu beachten haben: Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art.