Nef, Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten, SZS 1987 S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ermittelt sich demnach die ungekürzte ganze Invalidenrente nach Gesetz ( Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG). Die gemäss Vorsorgeausweis festgehaltene Leistung von Fr. 22'920. - (60 % des koordinierten Lohnes von Fr. 38'200. -) ist nicht massgebend. 4.- a) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf den 18. Mai 1994 (als unter den Parteien unbestrittenen ersten Koordinationszeitpunkt) einerseits die Höhe der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Gesetz (Art.