26 Abs. 1 des Reglements, welcher die Koordination mit Unfall- und Militärversicherung zum Gegenstand hat, beschränkt sich ein reglementarischer Anspruch im Koordinationsfall auf die Mindestleistungen nach BVG. Das ist auch im Lichte der Rechtsprechung zulässig, wonach die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge frei ist, die gesetzlichen Koordinationsbestimmungen statutarisch zu übernehmen oder ihre Zahlungen z.B. ganz auszuschliessen ( BGE 123 V 208 Erw. 4b/aa, 116 V 189, insbesondere 197 Erw. 4; Nef, Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten, SZS 1987 S. 24).