24 Abs. 1 BVV2 auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind. 3.- Die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 setzt in grundsätzlicher Hinsicht voraus, dass fest steht, wieviel die - ungekürzte - Invalidenrente nach BVG beträgt. Art. 16 Abs. 5 des Reglements bestimmt unter dem Titel "Invalidenrente", die Höhe der jährlichen Invalidenrente betrage 60 % des koordinierten Lohnes. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements, welcher die Koordination mit Unfall- und Militärversicherung zum Gegenstand hat, beschränkt sich ein reglementarischer Anspruch im Koordinationsfall auf die Mindestleistungen nach BVG.