2b unterliegt er keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden ( BGE 123 V 197 Erw. 5a mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98, entschied es, dass unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind.