27 Regeln über das "Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen". Nach Art. 26 Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Invalidenrente nicht, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist und die daraus resultierenden Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (gemäss Art. 27 Abs. 3) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Ein allfälliger Anspruch aus dem Reglement beschränkt sich in jedem Fall auf die Mindestleistungen gemäss BVG.