Nach Abs. 3 (in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung) dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. b) Das Reglement der Stiftung enthält in Art. 26 Bestimmungen über die "Koordination mit Unfall- und Militärversicherung" und in Art. 27 Regeln über das "Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen".