Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Abs. 3 (in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung) dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden.