Während kantonales Gericht und Stiftung für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vom vor dem Unfallereignis erzielten Lohn bei der Firma X.________ (Fr. 52'000. - jährlich) ausgehen, ist gemäss dem Versicherten darauf abzustellen, dass er ohne das Unfallereignis 1993 zusammen mit H.________ und F.________ eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Gerüstbau aufgenommen hätte, woraus ein die Kürzung der Invalidenrente ausschliessender hypothetischer Verdienst resultiere. 2.- a) Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1);