24 Abs. 1 BVV2 wäre, weil die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ihm stehe nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten gemäss Art. 16 Abs. 2 des Reglements der Stiftung die ungekürzte ganze Invalidenrente zu, welche gemäss Vorsorge-Ausweis Fr. 22'920. - betrage. Während kantonales Gericht und Stiftung für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vom vor dem Unfallereignis erzielten Lohn bei der Firma X.__