Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten darin, ob die Leistungspflicht der Stiftung gestützt auf Art. 24 und 25 Abs. 2 BVV2 sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin (in der seit September 1991 geltenden Fassung) entfalle. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahen dies, da der Beschwerdeführer andernfalls ungerechtfertigt bevorteilt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 wäre, weil die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden.