das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen verschiedene Urkunden bei. Die Stiftung und das kantonale Gericht beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG ( BGE 117 V 295 Erw. 2a, 114 V 244 Erw. 3d). Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer materiellrechtlich ( Art. 23 und 24 BVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.