{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-98_2000-05-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=21.05.2000&to_date=09.06.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2000-B_12-1998&number_of_ranks=186", "Checksum": "22d8bb615ed0d0a941d5d635db25ed70"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2000 B 12/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:36:43", "Checksum": "aa58b5a557306c1ed2db4a445fccb1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nNach dem unter Erw. 2c in fine Gesagten fallen unter den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 grundsätzlich auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (zur Publikation vorgesehenes Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98). Während die versicherte Person im dort beurteilten Fall indes bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses einen Nebenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte sich ohne Unfall selbstständig gemacht. Ob der Versicherte ohne Unfallereignis eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Gerüstbaus ausüben würde, ist Gegenstand des von der Vorinstanz durchzuführenden Beweisverfahrens. Der Entscheid darüber, welche Beweisvorkehren im Einzelnen zu treffen sind sowie die Würdigung der Beweise ist Sache der Vorinstanz. In grundsätzlicher Hinsicht ist gleichwohl festzuhalten, dass für den Nachweis einer beruflichen Neuorientierung im Sinne der hier geltend gemachten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit um so höhere Anforderungen zu stellen sind, als die versicherte Person sich hiefür nur oder überwiegend auf Verumständungen berufen kann, die nach dem Unfallereignis datieren. Dies rechtfertigt sich bereits vor dem Hintergrund der mit einem derartigen Statuswechsel verbundenen Umtriebe.\nSoweit das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, der Beschwerdeführer wäre ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin unselbstständig erwerbstätig, bliebe darüber zu befinden, ob er auf Grund der persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc. ) die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur - wenn ja, zu welchem Lohn - oder eine andere, seiner Ausbildung adäquate Stelle ausüben würde: Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde ohne Unfallereignis nach wie vor als Chauffeur zu dem bei Stellenantritt erzielten Lohn (indexiert) arbeiten. Mangels Nachweises eines Karrieresprungs sei auf den entsprechenden Lohn abzustellen. Mit Blick auf die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles liegen auf Grund der aktuellen Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte im Mai 1994 ohne Unfallereignis nicht zum Vor-Unfall-Lohn (der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst) der zuletzt kurzzeitig ausgeübten Tätigkeit nachgegangen wäre. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass der junge Beschwerdeführer, der die Stelle als Chauffeur erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten hatte, zwar nach den Feststellungen der Vorinstanz in den Wintermonaten 1991/1992 als Maschinist mit einem Monatslohn von Fr. 3'800. - (1991) und Fr. 3'990. - (1992) arbeitete, davor aber während längerer Zeit (Februar 1988 bis Oktober 1991) als Gerüstbauer einen wesentlich höheren Lohn erzielt hatte (1991: Fr. 5'715. - monatlich). Mit Blick auf den beruflichen Werdegang - der Versicherte hat ausweislich der Akten nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit eine Maurerlehre begonnen, diese abgebrochen und arbeitete danach während einigen Jahren als Bauhandlanger - wäre es allenfalls angezeigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis im Mai 1994 eine seiner beruflichen Laufbahn entsprechende unselbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, für deren Verdienstmöglichkeiten sich der Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik anböte.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 1997 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage neu entscheide.\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nIII. Die Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. - zu bezahlen.\nIV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 24. Mai 2000\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer:\nDer Gerichtsschreiber:\ni.V."}