{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-98_2000-05-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=21.05.2000&to_date=09.06.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2000-B_12-1998&number_of_ranks=186", "Checksum": "22d8bb615ed0d0a941d5d635db25ed70"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2000 B 12/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:36:43", "Checksum": "aa58b5a557306c1ed2db4a445fccb1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nb) Das Reglement der Stiftung enthält in Art. 26 Bestimmungen über die \"Koordination mit Unfall- und Militärversicherung\" und in Art. 27 Regeln über das \"Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen\". Nach Art. 26 Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Invalidenrente nicht, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist und die daraus resultierenden Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (gemäss Art. 27 Abs. 3) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Ein allfälliger Anspruch aus dem Reglement beschränkt sich in jedem Fall auf die Mindestleistungen gemäss BVG.\nc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in jüngerer Zeit verschiedentlich Gelegenheit, darüber zu befinden, was unter dem Begriff \"mutmasslich entgangener Verdienst\" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 zu verstehen ist. In\nBGE 122 V 151 entschied es nach eingehender Auseinandersetzung mit Literatur und koordinationsrechtlichen Normen aus anderen Sozialversicherungszweigen, dass sich dieser, seinem wörtlichen Sinne entsprechend, auf das hypothetische Einkommen bezieht, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Gemäss\nBGE 123 V 277 Erw. 2b unterliegt er keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden (\nBGE 123 V 197 Erw. 5a mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil J. vom 28. April 2000, B 6/98, entschied es, dass unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 auch nichtversicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind.\n3.- Die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 setzt in grundsätzlicher Hinsicht voraus, dass fest steht, wieviel die - ungekürzte - Invalidenrente nach BVG beträgt. Art. 16 Abs. 5 des Reglements bestimmt unter dem Titel \"Invalidenrente\", die Höhe der jährlichen Invalidenrente betrage 60 % des koordinierten Lohnes. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements, welcher die Koordination mit Unfall- und Militärversicherung zum Gegenstand hat, beschränkt sich ein reglementarischer Anspruch im Koordinationsfall auf die Mindestleistungen nach BVG. Das ist auch im Lichte der Rechtsprechung zulässig, wonach die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge frei ist, die gesetzlichen Koordinationsbestimmungen statutarisch zu übernehmen oder ihre Zahlungen z.B. ganz auszuschliessen (\nBGE 123 V 208 Erw. 4b/aa, 116 V 189, insbesondere 197 Erw. 4; Nef, Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten, SZS 1987 S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ermittelt sich demnach die ungekürzte ganze Invalidenrente nach Gesetz (\nArt. 24 Abs. 2 und 3 BVG). Die gemäss Vorsorgeausweis festgehaltene Leistung von Fr. 22'920. - (60 % des koordinierten Lohnes von Fr. 38'200. -) ist nicht massgebend.\n4.- a) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf den 18. Mai 1994 (als unter den Parteien unbestrittenen ersten Koordinationszeitpunkt) einerseits die Höhe der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Gesetz (Art. 24 BVG) ermittle und die Überentschädigungsrechnung gemäss Art. 24 f. BVV2 vornehme.\nb) Das kantonale Gericht wird bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu beachten haben: Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 des Reglements schliessen liesse, noch eine anspruchsbegründende Tatsache, wie es das kantonale Gericht annimmt. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu\nArt. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (\nBGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese tragen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess regelmässig eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (\nBGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen)."}