{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-98_2000-05-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=21.05.2000&to_date=09.06.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=143&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2000-B_12-1998&number_of_ranks=186", "Checksum": "22d8bb615ed0d0a941d5d635db25ed70"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2000 B 12/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2000 B 12/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:36:43", "Checksum": "aa58b5a557306c1ed2db4a445fccb1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 B 12/98\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nund\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz\nA.- Der 1965 geborene S.________ war seit 4. Mai 1992 bei der Firma X.________ als Chauffeur angestellt und dadurch der Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Stiftung), Genf, angeschlossen.\nAm 18. Mai 1992 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine BWK-3/4-Translationsverletzung mit Einengung des Spinalkanals durch ausgesprengte Frakturfragmente, was eine sensomotorisch komplette Paraplegie unterhalb Th 3 zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtet ihm als obligatorische Unfallversicherung ab 1. September 1993 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % eine UVG-Invalidenrente aus. Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht er seit 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente.\nIm Frühjahr 1994 liess S.________ gegenüber der Stiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dieses Begehren ab, weil die Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung mehr als 90 % des massgebenden Verdienstes erreichten.\nB.- Am 12. August 1997 liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 22'920. - ab 1. Mai 1994 nebst Teuerungszulage und Verzugszins. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage ab (Entscheid vom 17. Dezember 1997).\nC.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen verschiedene Urkunden bei.\nDie Stiftung und das kantonale Gericht beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG (\nBGE 117 V 295 Erw. 2a, 114 V 244 Erw. 3d). Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer materiellrechtlich (\nArt. 23 und 24 BVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten darin, ob die Leistungspflicht der Stiftung gestützt auf Art. 24 und 25 Abs. 2 BVV2 sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin (in der seit September 1991 geltenden Fassung) entfalle. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahen dies, da der Beschwerdeführer andernfalls ungerechtfertigt bevorteilt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 wäre, weil die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ihm stehe nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten gemäss Art. 16 Abs. 2 des Reglements der Stiftung die ungekürzte ganze Invalidenrente zu, welche gemäss Vorsorge-Ausweis Fr. 22'920. - betrage. Während kantonales Gericht und Stiftung für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vom vor dem Unfallereignis erzielten Lohn bei der Firma X.________ (Fr. 52'000. - jährlich) ausgehen, ist gemäss dem Versicherten darauf abzustellen, dass er ohne das Unfallereignis 1993 zusammen mit H.________ und F.________ eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Gerüstbau aufgenommen hätte, woraus ein die Kürzung der Invalidenrente ausschliessender hypothetischer Verdienst resultiere.\n2.- a) Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2).\nUnter dem Titel \"Ungerechtfertigte Vorteile\" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Abs. 3 (in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung) dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 (in der seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist."}