Die Kündigung wurde in der Folge nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge gemäss Reglement der Pensionskasse sind damit nicht erfüllt, woran die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.