4. Was die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügung der SBB vom 7. September 2001 auf den 31. März 2002 und die Gründe, die dazu führten, betrifft, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist die innerbetriebliche Neuorientierung am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, der trotz medizinischer Zumutbarkeit nicht Hand bot, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Die Kündigung wurde in der Folge nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgesprochen.