20 Abs. 1 des Reglements durch die Vorinstanz beizupflichten. Erwerbsinvalidität im Sinne dieser Bestimmung charakterisiert sich dadurch, dass das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird, weil diese aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Beschäftigung und auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Inwiefern diese Regelung oder deren Auslegung durch das kantonale Gericht sachfremd sein soll, ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ersichtlich. Sodann erfüllt der Beschwerdeführer die in Art.