Namentlich verstösst die unterschiedliche Behandlung von Personen, welche trotz gesundheitlicher Einschränkung bei den SBB bleiben und eine andere als die ursprüngliche Tätigkeit ausüben, und von Personen, welche sich der Wiedereingliederung entziehen, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV. Vielmehr liegt eine sachlich begründete und gewollte unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen vor, indem die berufliche Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter im Einklang mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gefördert wird. Ebenso ist der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements durch die Vorinstanz beizupflichten.