20 des Reglements eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der in der weitergehenden Vorsorge versicherten Angestellten gewährleistet und auch nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist zuzustimmen. Namentlich verstösst die unterschiedliche Behandlung von Personen, welche trotz gesundheitlicher Einschränkung bei den SBB bleiben und eine andere als die ursprüngliche Tätigkeit ausüben, und von Personen, welche sich der Wiedereingliederung entziehen, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV.