BGE 130 V 369 Erw. 6.4 mit Hinweisen). Die getroffene Regelung muss jedoch von Verfassungs wegen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Willkürverbot vereinbar sein ( BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen; zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil N. vom 28. April 2006, B 61/05). Das kantonale Gericht hat einlässlich geprüft, ob die einschlägige Regelung der Pensionskasse mit diesen Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht, und ist zum Schluss gelangt, dass Art. 20 des Reglements eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der in der weitergehenden Vorsorge versicherten Angestellten gewährleistet und auch nicht gegen Treu und Glauben verstösst.