Aufgrund des klaren Wortlautes sei demnach erstellt, dass Rentenleistungen nur in Frage kommen, wenn der Versicherte innerhalb der SBB nicht mehr beschäftigt werden kann, wobei zunächst die Fortsetzung der angestammten Arbeit geprüft und, falls diese nicht mehr möglich sei, eine zumutbare Erwerbstätigkeit innerhalb der Unternehmung gesucht werde. Nur wenn sich eine solche Arbeit nicht finden lasse und aus diesem Grund das Anstellungsverhältnis aufgelöst werde, entstehe der Rentenanspruch. 3.2 Die Pensionskasse ist in der weitergehenden Vorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 130 V 369 Erw.