Der Umstand, dass der Versicherte seine bisherige Arbeit nicht mehr zu verrichten vermag, genüge somit nicht für die Begründung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen. Vielmehr sei vorausgesetzt, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und ihr deswegen die Kündigung ausgesprochen werden muss. Aufgrund des klaren Wortlautes sei demnach erstellt, dass Rentenleistungen nur in Frage kommen, wenn der Versicherte innerhalb der SBB nicht mehr beschäftigt werden kann, wobei zunächst die Fortsetzung der angestammten Arbeit geprüft und, falls diese nicht mehr möglich sei, eine zumutbare Erwerbstätigkeit innerhalb der Unternehmung gesucht werde.