4c; Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel: BGE 116 V 222 Erw. 2) nur so verstanden werden, dass eine anspruchsbegründende Erwerbsinvalidität dann vorliegt, wenn der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darin liegt, dass die invalid gewordene Person ihre bisherige Beschäftigung oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Umstand, dass der Versicherte seine bisherige Arbeit nicht mehr zu verrichten vermag, genüge somit nicht für die Begründung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen.