3. Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse bestimmt, dass Erwerbsinvalidität vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds aufgelöst wird, weil das Mitglied infolge Krankheit oder Unfalls seine bisherige Beschäftigung oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, und es bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsinvalidität geführt hat, im Leistungsplan versichert war. 3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kann diese Reglementsbestimmung aufgrund der massgebenden Auslegungskriterien (Vertrauensprinzip: BGE 122 V 146 Erw. 4c; Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel: BGE 116 V 222 Erw.