Da in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), sind entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006) gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Nicht Streitgegenstand bilden allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers auf obligatorische Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 2007 gestützt auf die 1. BVG-Revision und deren Schlussbestimmungen. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Frage des anwendbaren Rechts sind damit gegenstandslos.