2. 2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG hat. Zu prüfen ist, ob ihm Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge aufgrund des Reglements der Pensionskasse der SBB, gültig ab 1. Januar 2001, zustehen, dessen hier interessierende Bestimmung (Art. 20) im angefochtenen Entscheid wiedergegeben wurde, sodass darauf verwiesen wird. 2.2 Da in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.