Gemäss Einspracheentscheid vom 18. November 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ für die Zeit von Juni 2000 bis April 2002 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 43,2 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 7. September 2001 hatten die SBB das Arbeitsverhältnis mit C.________ auf den 31. März 2002 unter Hinweis auf wiederholte Mängel im Verhalten aufgelöst. Die Pensionskasse lehnte es in der Folge gestützt auf ihr Reglement ab, dem Versicherten Invalidenleistungen auszurichten.