A. Der 1959 geborene C.________ arbeitete seit 1987 als Gruppenchef im Rangierdienst der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und war bei der Pensionskasse SBB für die berufliche Vorsorge versichert. Am 15. Juni 1999 zog er sich bei einem Unfall eine Verletzung am linken Knie zu. Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 sprach sie C.________ nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % ab 1. August 2002 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Invalidenrente zu. Gemäss Einspracheentscheid vom 18. November 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C._____